Entwurf
Satzung
des Judo-Club Bad Krozingen-Hausen e.V.
§
1 Name, Sitz
1.
Der Verein führt den Namen "Judo-Club
Bad Krozingen-Hausen", nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Bad Krozingen.
2.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes
Baden-Württemberg an, deren Sportarten im Verein betrieben werden. und erkennt deren
Satzung und Ordnung an.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1.
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein verfolgt das Ziel, die
betriebenen Sportarten in Theorie und Praxis zu vertiefen durch
- Abhalten von geordnetem Sport- und
Trainingsbetrieb
- Durchführen von Kursen und Sportveranstaltungen
-
Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern und Trainern
Besondere
Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung und zwar durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§
3 Gliederung
1.
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in ihrer
Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
2.
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit
diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen
wird. Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der
Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§
4 Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus
-
ordentlichen
Mitgliedern
-
aktiven
Mitgliedern
-
passiven
Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
-
fördernden
Mitgliedern
§
5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.
Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmegesuchs entscheidet der Vorstand.
4.
Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe des Grundes abzulehnen. Gegen die
Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereins offen.
5.
Der als Mitglied Aufgenommene erhält nach Zahlung des Beitrags auf Verlangen die
Vereinssatzung ausgehändigt.
6.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, mit Zustimmung von drei Viertel aller Vorstandsmitglieder ernennen. Sie
sind von allen Beiträgen befreit.
7.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.
3.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein hört sofort jedes Recht dem Verein
gegenüber auf.
4.
Der Austretende hat die Beiträge noch voll zu bezahlen.
5.
In Ausnahmefällen kann auf die Eintreibung dieses Beitrags durch Beschluss des Vorstandes
verzichtet werden.
6.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus dem
Verein ausgeschlossen werden wegen
-
erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
-
eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
-
groben
unsportlichen Verhaltens
7. Für einen solchen Beschluss des Vorstandes
müssen mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder gestimmt haben. Gegen die Entscheidung
des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist
innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an den 1. Vorsitzenden
schriftlich einzureichen.
§
7 Rechte und Pflichten
1.
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2.
Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
3.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4.
Die Mitglieder sind zur Errichtung von Beiträgen verpflichtet. Diese sind für einen
Zeitraum im voraus zu bezahlen.
5.
Stundung oder Erlass von Beiträgen ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
§
8 Organe
Die
Organe des Vereins sind
-
der
Vorstand
-
der
Beirat
-
die
Mitgliederversammlung
-
die
Jugendversammlung
§
9 Vorstand
1. Der
Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
-
1.
Vorsitzender
-
2.
Vorsitzender
-
Kassierer
-
Sportwart
-
Schriftführer
Vorstand
im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist gerichtlich und
außergerichtlich allein zur Vertretung berechtigt. Vereinsintern gilt: Im Falle einer
Verhinderung oder auf Weisung vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Obliegenheiten der 2.
Vorsitzende.
2.
Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§
10 Die Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes
Der
Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung
der Mitgliederversammlung
3. Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung
eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
Jahresberichts
5. Abschluss
und Kündigung von Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ordnet und überwacht die
Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Er kann Ordnungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
3.
In Grundsatz und allgemeinen Angelegenheiten entscheidet der Vorstand. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
seines Vertreters. Alle Mitglieder des Vorstands sind der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
4.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die
das 18 Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§
11 Beirat
Für
bestimmte Geschäftsbereiche wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre ein Beirat
gewählt.
1.
Zum Beirat gehören:
-
der
Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
-
der
Erwachsenenvertreter
-
Elternvertreter
-
die
Abteilungsleiter
-
der
Gerätewart
-
drei
Beisitzer als Festausschuss
-
der
Jugendleiter
2.
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung
bestätigt
3.
Die Mitglieder des Beirats sind für ihren Bereich gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Beirat hat weiterhin die Aufgabe, den Vorstand
zu unterstützen und in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten: Er kann Vorschläge für die Geschäftsführung machen.
4.
Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat
wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich einberufenEiner Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei
Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Die Vorstandsmitglieder sind
von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
5.
Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Bei deren Verhinderung
bestimmen die erschienen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Die Beschlüsse sind zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
6.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, Recht zur Diskussion
und Stimmrecht.
§
12 Abteilung
Für
die einzelnen Abteilungen sind von den Mitgliedern der betreffenden Abteilungen
Abteilungsausschüsse zu wählen, die aus dem Abteilungsleiter, seinem Vertreter und einem
Kassierer bestehen. Sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der
Abteilungsleiter ist Mitglied im Beirat und verantwortlich gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung.
2.
Die einzelnen Abteilungen haben eine eigene Kassenverwaltung. Die im Haushaltsplan
vorgesehenen Ausgaben für die Abteilung werden von dieser eigenverantwortlich verwaltet,
unter Beachtung der satzungsgemäß vorgegebenen Zwecke. Sie können zusätzlich zu den an
die Hauptkasse abzuführenden Vereinsbeitrag eigene Beiträge festlegen, die jedoch vom
Vorstand zu genehmigen sind. Diese Sonderbeiträge sind von den Abteilungen unter
Beachtung der satzungsgemäßen Zwecke in eigener Verantwortung zu verwalten.
3.
Die einzelnen Abteilungskassen sind jeweils zum Jahresende vom Abteilungsleiter und
Kassierer einer anderen, durch Los zu bestimmenden Abteilung zu prüfen. Die geprüften
Unterlagen sind dem Kassier des Vereins vorzulegen. Außerordentliche Kassenprüfungen
können vom Vorstand jederzeit vorgenommen werden.
4.
Alles Vermögen der Abteilungen ist Vermögen des Vereins.
5.
Die Abteilungsleiter haben den in ihre Sportart fallenden Übungsbetrieb und dessen
Verwaltungsarbeit zu leisten. Ihnen obliegt die Aufstellung der Sportler und Mannschaften,
Meldungen der Wettkämpfer und die Erledigung der sonst in ihr Gebiet fallenden Arbeiten.
Sie haben über den Trainingsbesuch fortlaufend Notizen zu machen und dem Vorstand daraus
jedes Jahr die Unterlagen für den Jahresbericht, insbesondere die Bestandserhebung zu
liefern.
6.
Die Abteilungsleiter haben für die geordnete Verwaltung und Erhaltung aller dem Verein
gehörenden Gegenstände und Einrichtungen zu sorgen.
Sie
haben ein Verzeichnis über die anvertrauten Gegenstände zu führen.
§
13 Mitgliederversammlung
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ein Drittel
der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim
Vorstand beantragt.
§
14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesonders zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Berichtes des Jugendleiters
- Entlastung und Wahl des Vorstands und Beirats
- Wahl der Kassenprüfer
-
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
-
Genehmigung des Haushaltsplanes
-
Satzungsänderungen
-
Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
-
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
-
Beschlussfassung über Anträge
-
Auflösung des Vereins
§
15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die
Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung und durch
Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger Bad Krozingen.
Zwischen
dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens
14 Tagen liegen.
Anträge
auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich
mitgeteilt werden.
§
16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen
zählen als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in
der Einladung mitgeteilt worden sind.
§
17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.Mit
vollendetem 16. Lebensjahr erhalten die Mitglieder Wahl- und Stimmrecht in allen den
Verein betreffenden Angelegenheiten. Für Mitglieder bis vollendetem 16 Lebensjahr ist der
gesetzliche Vertreter stimmberechtigt. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können
an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen, falls die betreffende Versammlung
nicht anders beschließt.
2.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§
18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt
auf Lebenszeiten.
§
19 Kassenprüfung
1.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied
des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Auschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassenführung die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§
20 Ordnungen
1.
Nicht durch die Mitgliederversammlung erlassene Ordnungen werden erst mit der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung verbindlich. Sie erfolgt durch Beschlussfassung, wobei
Änderungen möglich sind.
2.
Der Vorstand kann bei Bedarf Ordnungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig
in Kraft setzen.
§
21 Protokollierung von Beschlüssen
Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit,
Teilnehmer und
Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§
22 Auflösung des Vereins
1.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Bad Krozingen, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Judosports in der Gemeinde Bad Krozingen.
§
23 Sonstige Bestimmungen
1.
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen
mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Bargeld oder sonstige Gegenstände des
persönlichen Gebrauchs.
2.
Bei allen Vereinsanlässen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, können vom
Vorstand die einzelnen Abteilungen zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Abteilungen
sind verpflichtet bei Vereinsanlässen Helfer in ausreichender Zahl abzustellen.
3.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes und/oder
die Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt
werden:
-
Verweis
-
Angemessene
Geldstrafe
-
Zeitlich
begrenzte Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
4.
Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des
ordentlichen Gerichts, und zwar soweit es sich um die Gültigkeit dieser Regelung
überhaupt handelt, nur durch ein Schiedsgericht entschieden.
Jeder
Teil ernennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits den Vorsitzenden wählen. Können sie
sich nicht einigen wird der Vorsitzende vom betreffenden Sportfachverband ernannt. Die
Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Der Schiedsspruch unterliegt in
keiner Weise der Anfechtung, insbesondere nicht durch Klageerhebung aus den in § 1025 ff.
(ZPO) angegebenen Gründen. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025ff. ZPO
Anwendung.
§
24 Inkrafttreten
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
25.01.2002 beschlossen worden