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Satzung des Judo-Club Bad Krozingen-Hausen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Judo-Club Bad Krozingen-Hausen", nach erfolgter Eintragung ins  Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Bad Krozingen.

 

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Baden-Württemberg an, deren Sportarten im Verein betrieben werden. und erkennt deren Satzung und Ordnung an.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

 

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein verfolgt das Ziel, die betriebenen Sportarten in Theorie und Praxis zu vertiefen durch

-  Abhalten von geordnetem Sport- und Trainingsbetrieb

-  Durchführen von Kursen und Sportveranstaltungen

- Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern und Trainern

 

Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 3 Gliederung

 

1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in ihrer Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.

 

2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

-           ordentlichen Mitgliedern

-           aktiven Mitgliedern

-           passiven Mitgliedern

-           Ehrenmitgliedern

-           fördernden Mitgliedern

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmegesuchs entscheidet der Vorstand.

4. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe des Grundes abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereins offen.

5. Der als Mitglied Aufgenommene erhält nach Zahlung des Beitrags auf Verlangen die Vereinssatzung ausgehändigt.

6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zustimmung von drei Viertel aller Vorstandsmitglieder ernennen. Sie sind von allen Beiträgen befreit.

7. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.

3. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf.

4. Der Austretende hat die Beiträge noch voll zu bezahlen.

5. In Ausnahmefällen kann auf die Eintreibung dieses Beitrags durch Beschluss des Vorstandes verzichtet werden.

6. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

-           erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

-           eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

-           groben unsportlichen Verhaltens

7.  Für einen solchen Beschluss des Vorstandes müssen mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder gestimmt haben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an den 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

 

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

3. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

4. Die Mitglieder sind zur Errichtung von Beiträgen verpflichtet. Diese sind für einen Zeitraum im voraus zu bezahlen.

 

5. Stundung oder Erlass von Beiträgen ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

-           der Vorstand

-           der Beirat

-           die Mitgliederversammlung

-           die Jugendversammlung

 

§ 9 Vorstand

 

1.      Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

-           1. Vorsitzender

-           2. Vorsitzender

-           Kassierer

-           Sportwart

-           Schriftführer

 

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist gerichtlich und außergerichtlich allein zur Vertretung berechtigt. Vereinsintern gilt: Im Falle einer Verhinderung oder auf Weisung vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Obliegenheiten der 2. Vorsitzende.

 

2. Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Die Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

1.      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

2.      Einberufung der Mitgliederversammlung

3.      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.      Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts

5.      Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

6.      Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann Ordnungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.

 

3. In Grundsatz und allgemeinen Angelegenheiten entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Alle Mitglieder des Vorstands sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 11 Beirat

 

Für bestimmte Geschäftsbereiche wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre ein Beirat gewählt.

1. Zum Beirat gehören:

-           der Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

-           der Erwachsenenvertreter

-           Elternvertreter

-           die Abteilungsleiter

-           der Gerätewart

-           drei Beisitzer als Festausschuss

-           der Jugendleiter

2. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt

 

3. Die Mitglieder des Beirats sind für ihren Bereich gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Beirat hat weiterhin die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten: Er kann  Vorschläge für die Geschäftsführung machen.

 

4. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich einberufenEiner Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

 

5. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Bei deren Verhinderung bestimmen die erschienen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

6. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, Recht zur Diskussion und Stimmrecht.

 

§ 12 Abteilung

 

Für die einzelnen Abteilungen sind von den Mitgliedern der betreffenden Abteilungen Abteilungsausschüsse zu wählen, die aus dem Abteilungsleiter, seinem Vertreter und einem Kassierer bestehen. Sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Abteilungsleiter ist Mitglied im Beirat und verantwortlich gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

 

2. Die einzelnen Abteilungen haben eine eigene Kassenverwaltung. Die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für die Abteilung werden von dieser eigenverantwortlich verwaltet, unter Beachtung der satzungsgemäß vorgegebenen Zwecke. Sie können zusätzlich zu den an die Hauptkasse abzuführenden Vereinsbeitrag eigene Beiträge festlegen, die jedoch vom Vorstand zu genehmigen sind. Diese Sonderbeiträge sind von den Abteilungen unter Beachtung der satzungsgemäßen Zwecke in eigener Verantwortung zu verwalten.

 

3. Die einzelnen Abteilungskassen sind jeweils zum Jahresende vom Abteilungsleiter und Kassierer einer anderen, durch Los zu bestimmenden Abteilung zu prüfen. Die geprüften Unterlagen sind dem Kassier des Vereins vorzulegen. Außerordentliche Kassenprüfungen können vom Vorstand jederzeit vorgenommen werden.

 

4. Alles Vermögen der Abteilungen ist Vermögen des Vereins.

 

5. Die Abteilungsleiter haben den in ihre Sportart fallenden Übungsbetrieb und dessen Verwaltungsarbeit zu leisten. Ihnen obliegt die Aufstellung der Sportler und Mannschaften, Meldungen der Wettkämpfer und die Erledigung der sonst in ihr Gebiet fallenden Arbeiten. Sie haben über den Trainingsbesuch fortlaufend Notizen zu machen und dem Vorstand daraus jedes Jahr die Unterlagen für den Jahresbericht, insbesondere die Bestandserhebung zu liefern.

 

6. Die Abteilungsleiter haben für die geordnete Verwaltung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Gegenstände und Einrichtungen zu sorgen.

Sie haben ein Verzeichnis über die anvertrauten Gegenstände zu führen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesonders zuständig für

-  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

-  Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

-  Entgegennahme des Berichtes des Jugendleiters

-  Entlastung und Wahl des Vorstands und Beirats

-  Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Satzungsänderungen

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

- Beschlussfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins

 

§ 15 Einberufung von  Mitgliederversammlungen

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung und durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger Bad Krozingen.

Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.Mit vollendetem 16. Lebensjahr erhalten die Mitglieder Wahl- und Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Für Mitglieder bis vollendetem 16 Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter stimmberechtigt. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen, falls die betreffende Versammlung nicht anders beschließt.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeiten.

 

§ 19 Kassenprüfung

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Auschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 20 Ordnungen

 

1. Nicht durch die Mitgliederversammlung erlassene Ordnungen werden erst mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung verbindlich. Sie erfolgt durch Beschlussfassung, wobei Änderungen möglich sind.

 

2. Der Vorstand kann bei Bedarf Ordnungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen.

 

 

§ 21 Protokollierung von Beschlüssen

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Krozingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Judosports in der Gemeinde Bad Krozingen.

 

§ 23 Sonstige Bestimmungen

1. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Bargeld oder sonstige Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.

 

2. Bei allen Vereinsanlässen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, können vom Vorstand die einzelnen Abteilungen zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Abteilungen sind verpflichtet bei Vereinsanlässen Helfer in ausreichender Zahl abzustellen.

 

3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes und/oder die Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:

-           Verweis

-           Angemessene Geldstrafe

-           Zeitlich begrenzte Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

4. Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts, und zwar soweit es sich um die Gültigkeit dieser Regelung überhaupt handelt, nur durch ein Schiedsgericht entschieden.

Jeder Teil ernennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits den Vorsitzenden wählen. Können sie sich nicht einigen wird der Vorsitzende vom betreffenden Sportfachverband ernannt. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Der Schiedsspruch unterliegt in keiner Weise der Anfechtung, insbesondere nicht durch Klageerhebung aus den in § 1025 ff. (ZPO) angegebenen Gründen. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025ff. ZPO Anwendung.

 

§ 24 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 25.01.2002 beschlossen worden